...in der jährlich wiederkehrenden Prüfung
Pkt. 8 der ON M 6216:2009 ist neu und
dokumentiert die zumehmend erhöhten Sicherheitsbestrebungen
im Kommunalbad und im Hotelbad - in "öffentlichen" Bädern -
als Stand der Technik.
8. Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfung
Die Wasseraufbereitungsanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme durch eine
Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemässen und betriebssicheren Zustand von
einem Sachverständigen nachweisbar überprüft werden.
Die Wasseraufbereitungsanlage muss durch wiederkehrende Prüfungen
mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren
ordnungsgemässen und betriebssicheren Zustand von einem
Sachverständigen nachweisbar überprüft werden.
Die genannte Frist - einmal jährlich - unterschreitet wesentlich die bisherigen
Fristen entsprechend § 82 b GewO.
Auch unterscheidet sich der Umfang dieser wiederkehrenden Prüfung nach ON M6216 vom Umfang der periodischen Prüfung nach § 82 b GewO.
Auch wird dem Betriebsinhaber [..wie in § 82b GewO 1994..] nicht mehr die
Möglichkeit eingeräumt, die jährliche Prüfung selbst zu tätigen,
sondern es ist ein "Sachverständiger" heranzuziehen.
Wer ist sachverständig ?
Unglücklicherweise und unverständlicherweise definiert die neue ON M 6216 : 2009
die Eigenschaften des heranzuziehenden Sachverständigen nicht näher.
Das ABGB § 1299 ff [JGS Nr. 946/1811, Inkrafttretensdatum 01.01.1812] führt über
die Haftung von „Sachverständigen und Ratgebern“ aus :
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet;
oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse,
oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den
nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß
daher den Mangel derselben vertreten.
Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt;
oder bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren
ein Versehen zur Last.
Daraus sind jedenfalls die Notwendigkeit besonderer Kenntnisse,
eine hohe Vertrauenswürdigkeit, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab und
eine entsprechende Haftungsfähigkeit ableitbar.
Eigenschaften, wie sie ein
allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
innehat.
Ob sich der [..haftbare..] Betreiber oder Bescheidinhaber zukünftig dazu
mit einer blossen Bestätigung der periodischen Wartung der Wasseraufbereitung
und allenfalls der Chlorgasanlage durch einen Servicetechniker einer
Lieferfirma zufrieden geben wird, möge jeder [..haftbare..] Betreiber oder Bescheidinhaber
selbst entscheiden..
Weitere Ausführungen dazu tätigen wir im Sinne der Standesregeln des Hauptverbandes
der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs an dieser Stelle nicht.
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