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  15.03.2009


Sachverständig

im Bäder- und Saunawesen

 

Nach fast 10 Jahren wurde die ON M 6216 "Schwimm- und Badebecken - Anforderungen an Beckenhydraulik und die Wasseraufbereitung" - mit einigen wichtigen Neuerungen - neu heraus gegeben.

Aber auch die EN 15288 und andere Bestimmungen werden in der zukünftigen Planung, Errichtung und im Betrieb besonders zu beachten sein.

Mehr zu diesem Thema... 

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  04.04.2008 | Apr.04, 08



Bad Gleichenberg

PfeifferPartner did the testings by dying and deinking all indoor and outdoor pools in accordance to the water treatment capacities. The results have been positive throughout all pools - done in stainless steel.

 

Becken in Edelstahl auch bei 3.000 mg Chlorid pro Liter.

 

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  09.11.2007 | Nov 09, 07


NÖ. Baupreis 2007

PfeifferPartner hat "..als Planer einen wesentlichen Beitrag geleistet.." Die Verleihung des Anerkennungspreises für das Sole Felsen Bad Gmuend erfolgte durch LH Dr. Erwin Pröll am 21.11.2007 im Schloss Haindorf.

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  01.11.2007 | Nov 01, 07


bsw award 2007

PfeifferPartner reached the silver medal for the most beautiful Spa and Wellness project in the Hotel category. Pfeiffer+Partner erhält die Silbermedaille in der Kategorie Hotelbäder. Die Silbermedaille wurde anlässlich der aquanale 2007 in Köln verliehen.

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Infokorb   
   
Der Sachverständige... [ ON M 6216:2009 ]   
  ...in der jährlich wiederkehrenden Prüfung

 

Pkt. 8 der ON M 6216:2009 ist neu und

dokumentiert die zumehmend erhöhten Sicherheitsbestrebungen

im Kommunalbad und im Hotelbad - in "öffentlichen" Bädern -

als Stand der Technik.

 

 

8. Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfung

 

 

Die Wasseraufbereitungsanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme durch eine

 

Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemässen und betriebssicheren Zustand von

 

einem Sachverständigen nachweisbar überprüft werden.

 

 

Die Wasseraufbereitungsanlage muss durch wiederkehrende Prüfungen

 

mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren

 

ordnungsgemässen und betriebssicheren Zustand von einem

 

Sachverständigen nachweisbar überprüft werden.

 

 

Die genannte Frist - einmal jährlich - unterschreitet wesentlich die bisherigen

Fristen entsprechend § 82 b GewO.

 

Auch unterscheidet sich der Umfang dieser wiederkehrenden Prüfung nach ON M6216 vom Umfang der periodischen Prüfung nach § 82 b GewO.

 

Auch wird dem Betriebsinhaber [..wie in § 82b GewO 1994..] nicht mehr die

Möglichkeit eingeräumt, die jährliche Prüfung selbst zu tätigen,

sondern es ist ein "Sachverständiger" heranzuziehen.

 

 

 

 

 

Wer ist sachverständig ?

 

 

 

 

Unglücklicherweise und unverständlicherweise definiert die neue ON M 6216 : 2009

die Eigenschaften des heranzuziehenden Sachverständigen nicht näher.

 

Das ABGB § 1299 ff [JGS Nr. 946/1811, Inkrafttretensdatum 01.01.1812] führt über

die Haftung von „Sachverständigen und Ratgebern“ aus :

 

 

Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet;

oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse,

oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den

nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß

daher den Mangel derselben vertreten.

Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt;

oder bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren

ein Versehen zur Last.

 

 

Daraus sind jedenfalls die Notwendigkeit besonderer Kenntnisse,

eine hohe Vertrauenswürdigkeit, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab und

eine entsprechende Haftungsfähigkeit ableitbar.

 

Eigenschaften, wie sie ein 

allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

innehat.

 

Ob sich der [..haftbare..] Betreiber oder Bescheidinhaber zukünftig dazu

mit einer blossen Bestätigung der periodischen Wartung der Wasseraufbereitung

und allenfalls der Chlorgasanlage durch einen Servicetechniker einer

Lieferfirma zufrieden geben wird, möge jeder [..haftbare..] Betreiber oder Bescheidinhaber

selbst entscheiden..

 

 

 

 

Weitere Ausführungen dazu tätigen wir im Sinne der Standesregeln des Hauptverbandes

der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs an dieser Stelle nicht.

 

 

 

 

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