Ist Ihr Kommunalbad eine Betriebsanlage ?
Wenn Ihr Gemeinde-Bad eine Betriebsanlagengenehmigung
- einen "Gewerberechtsbescheid" - hat, unterliegen Sie auch im
laufenden Betrieb den Bestimmungen der Gewerbeordnung.
Vielen kommunalen Bädern ist nicht bekannt oder bewusst, dass sie im auch im laufenden Betrieb der
jeweiligen Freizeitanlagen den Bestimmungen der Gewerbeordnung ["GewO 1994"] unterliegen.
Oft zeigen erst Unfälle und daraus resultierende Prozessfolgen auf, dass aus einem einmal - im Jahre 19XY - erteilten Bescheid sehr wohl nachhaltige Folgen für den aktuell laufenden Betrieb resultieren.
Es sollte daher insbesondere auf die Verpflichtung des Bescheidinhabers zur periodischen "Eigenüberprüfung" nach
§ 82 b GewO1994 geachtet werden. Die Genehmigungsbehörde fordert diese nämlich nicht gesondert ein.
Welche Verantwortung entsteht aus dem § 82b der GewO 1994 ?
zur Infobox hinzufügen Der § 82b GewO1994
Was ist und umfasst die Eigenüberprüfung nach § 82b ?
In den nachfolgenden Kapiteln wird dies aus der 20-jährigen Erfahrung
und Praxis von sv.pfeiffer im Bäder- und Saunawesen erläutert.
Den betreffenden Gesetzestext haben wir hier vorab für Sie zum Download.
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Wer überprüft was ?
Warum externe Prüfung ?
Genehmigungsbescheid <|> Prüfung
Ergebnis der Prüfung | Mängel
Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
zur Infobox hinzufügen Wer überprüft was ?
§82b (1)
Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig
wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid
und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen;
die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage
dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.
zur Infobox hinzufügen ... zu prüfen oder prüfen zu lassen ...
In den meisten Fällen übernimmt der Betriebsinhaber
die wiederkehrende Prüfung nicht selbst.
Die Gründe dafür sind sowohl fachlicher als auch haftungsrechtlicher Natur.
Eine Kommune hat das Freibad saniert und als "Unternehmen" [zur Vorsteuerabzugs-
berechtigung] als Betriebsanlage
i.S.d. GewO genehmigen lassen.
Die rechtliche Betriebsleitung übernimmt temporär der Amtsleiter, fachlich der Betriebsleiter.
Ein Hotelier oder der Betreiber einer Therme ist Fachmann im Tourismus, im Marketing, in der Personalführung;
Beide Betreiber sind jedoch zumeist in den fachübergreifenden Belangen und
Zusammenhängen in den einzelnen Bereichen der Bädertechnik oder Sicherheit
- dem "Stand der Technik" - nicht bewandert.
Wahrscheinlich verfügen beide Bäder über entsprechend fachkundige Mitarbeiter.
Dass diese jedoch für die umfangreiche Prüftätigkeit im laufenden Betrieb abgestellt werden,
ist in der Praxis im Tourismus genauso unwahrscheinlich, wie in einem Kommunalbad.
Die zunehmende Komplexizität der Anlagen und eine immer schneller werdende
Gültigkeit einer immer zunehmenderen Zahl an einschlägigen Vorschriften bedeutet für
die periodische §82b-Prüfung durch den Betreiber - "nach dem Stand der Technik" -
einen nicht kalkulierbaren Aufwand.
Vor der - für die eigene Anlage - periodisch wiederkehrenden Prüfung ein
"Update" aller zwischenzeitlich neuen Bestimmungen - dem "Stand der Technik" -
zu tätigen, ist vom Aufwand her für den einzelnen Bescheidinhaber
kaum durchführbar und unrentabel.
sv.pfeiffer ist ständig am Laufenden.
Durch unsere zahlreichen
wiederkehrenden §82b-Prüfungen und andere
vielfältigen sachverständigen Tätigkeiten in
Badeanlagen der unterschiedlichsten
Grössen und Ausstattungen, ob im
Hotel, in Thermen, Wasserparks oder Kommunalbädern,
gewährleisten wir Fachwissen, Erfahrung und
eine wirtschaftliche Abwicklung.
zur Infobox hinzufügen ...ob sie dem Genehmigungsbescheid oder den sonst..
...für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht...
"Für die Anlage" d.h. für das betreffende Hotelbad, die Therme, das Kommunalbad
liegt üblicherweise beim Genehmigungsinhaber ein gewerberechtlicher
Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 19XX oder 200Y vor.
Die Betriebsanlagengenehmigung(en) und der aktuelle Stand der Technik sind der Ausgangspunkt der Prüfung.
Der Genehmigungsbescheid bezieht alle zum Genehmigungszeitpunkt bekannten Einflüsse auf Betrieb, Nutzer, Arbeitnehmer oder Anrainer mit ein. Der Genehmigungsbescheid wird einmal ausgestellt.
Die Verantwortung des Bescheidinhabers ändert sich jedoch mit dem Stand der Technik.
Unter dem Dach der Gewerbeordnung lebt der sich ändernde Stand der Technik.
Wer war oder ist Inhaber der Genehmigung ?
Was wurde seinerzeit genehmigt und zwischenzeitlich wie genehmigt ?
Liegen [unterschiedliche] Bescheide für die Errichtung und den Betrieb vor ?
Sind überhaupt alle zwischenzeitlich allfällig errichteten Massnahmen genehmigt ?
Gab es Erweiterung der Parkflächen [Niederschlagswässer] ?
Wurden zwischenzeitlich Attraktionen eingebaut [Massagen, Rutsche] ?
Wie werden die betrieblichen Abwässer entsorgt;
Gab es schon eine Indirekteinleiterverordnung ?
Ist in allen Bereichen noch Rutschsicherheit gegeben ?
Wurden alle Ansaugstellen schon mittels Haarfangtest geprüft ? [EN 13451, Erlass]
Wie erfolgen Antransport und Lagerung der Chemikalien ?
...und viele Fragen mehr..
sv.pfeiffer prüft sachverständig für den Betreiber
fach-übergreifend und fach-aktuell
Was ist >heute< Stand der Technik ?
Entspricht meine Anlage den gültigen Sicherheitsanforderungen ?
Wie sicher ist meine Anlage heute und für die Zukunft ?
Durch unsere zahlreichen wiederkehrenden §82b-Prüfung und andere
sachverständige Tätigkeiten in Badeanlagen der unterschiedlichsten
Grössen und Ausstattungen, ob im Hotel, in Thermen,
Wasserparks oder Kommunalbädern, gewährleisten wir
Fachwissen, Erfahrung und eine wirtschaftliche Abwicklung.
Für Fragen steht Ihnen sv.pfeiffer jederzeit zur Verfügung >> sv@pfeiffer.cc
zur Infobox hinzufügen Ergebnis der Prüfung | Mängel
§82b (3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die
insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die
Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im
Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen
Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten
wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
§82b (4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel
festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung
dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur
Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen
Behörde zu übermitteln.
Achtung:
Die Behörde fragt von sich aus nicht an, ob der Inhaber die §82b-Prüfung - und damit die Einhaltung des aktuellen Standes der Technik - durchgeführt hat; oder ob sich in der Prüfung Mängel ergeben haben.
Eigenverantwortung des Inhabers:
Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese ja ohnehin regelmäßig
wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid
und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften [ ..dem Stand der Technik..] entspricht.
Die ausgestellte Prüfbescheinigung ist insbesondere auch für die betriebliche
Versicherung von Bedeutung.
Die Prüfbescheinigung dokumentiert den
Status der Anlagen und stellt im
Schadensfall Befund und Gutachten dar.
Werden Mängel festgestellt und diese sind nicht
bis zum Anschluss der Prüfung behebbar, dann
erarbeiten wir gemeinsam mit dem Bescheidinhaber
Möglichkeiten zur Behebung.
Wir sehen die Aufgabe und das Ergebnis der § 82 b Prüfung jedoch weiter reichend :
Die wiederkehrende Prüfung ist eine hervorragende Gelegenheit für den Bescheidinhaber,
unser Fachwissen und unsere Erfahrung zu nutzen.
Dabei geht es nicht nur um Vorschläge zur Behebung allfällig festgestellter Mängel.
Die Optimierung des thermischen oder elektrischen Energieverbrauchs,
Massnahmen zur Reduktion der Wasser- oder Abwassermengen,
die Verbesserung sicherheitstechnischer Aspekte,
und Vieles mehr
können bereits während der Prüfungsdauer oder in der Schlussbesprechung
angeregt und diskutiert werden.
Eine § 82b Prüfung durch sv@pfeiffer.cc bedeutet in jedem Fall
einen Mehrfachnutzen.
Nicht nur durch die aktuelle Prüfung, sondern auch für die Zukunft.
zur Infobox hinzufügen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
...Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen; ...
In diesem Zusammenhang sei auf die in der ÖNORM M 6216:2009
verkürzte Fristen von einem Jahr für die Wasseraufbereitungsanlage hingewiesen.
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