Die von der Wasseraufbereitungsfirma dimensionierte Pumpe saugt über
eine von der Beckenbaufirma dimensionierte Ansaugstelle und eine
von der Wasseraufbereitungsfirma dimensionierten nachfolgenden Rohrleitung
Beckenwasser ab.
Vorausschauend haben Sie bei der Auftragsvergabe die Ausführenden dazu verpflichtet, dass in deren Leistungsserbringung alle einschlägigen Normen eingehalten werden müssen.
Nun fordern Sie die Sicherheit der Einhaltung der Bestimmungen der EN 13451,
insbesondere die betreffenden Bestätigungen ein.
Die Wasseraufbereitungsfirma
gibt eine - mehr oder minder ausführliche - Berechnung ab, wonach durch die dimensionierte Pumpe und die ansaugenden Rohrleitungen keine Gefahr ausgehen dürfte;
auf den Ansaugteil wird nicht Bezug genommen.
Die Beckenbaufirma
gibt eine - mehr oder minder ausführliche - Berechnung ab, wonach bei diesen und jenen Leistungen der Ansaugung beim eingebauten Ansaugteil keine Gefahr ausgehen dürfte;
auf die tatsächlichen oder wechselnden Pumpenleistungen wird nicht Bezug genommen.
Weiters erhalten Sie eigen-erstellte Baumuster-Prüfungsbescheinigungen, reich bebilderte Bestätigungen nach EN 13451 und andere Konvolute; nach näherer Durchsicht zumeist ohne Bezug zu Ihrem tatsächlichen Projekt mit X Becken und Y Ansaugstellen.
Versehen Sie diese Unterlagen mit einem Eingangsstempel, bewahren Sie sie für einen allfälligen Streitfall gut auf...
> Und fordern Sie dennoch die sachverständige Durchführung einer Haarfangprüfung für alle Ansaugstellen !