Gewerbeordnung GewO 1994
Die "Mündliche Verhandlung zur Betriebsanlagengenehmigung" oder die
"Gewerberechtsverhandlung" - und das Ergebnis, nämlich der "Bescheid" ist
das finale Ereignis in einem - oftmals umfangreich vorangehenden -
Besprechungen mit den Vertertern der einzelnen Fachabteilungen..
Die GewO 1994 und die juristischen Interpretationen ihrer zahlreichen Details
sind vielfältig und umfangreich.
Dabei ist zuallererst zu hinterfragen, ob die betreffende Badeanlage überhaupt
als "gewerbliche Betriebsanlage" i.S.d. § 74 GewO genehmigt wurde.
Davon ist zB bei einem Hotelbetrieb, einer Therme oder einem Gemeindebad grundsätzlich auszugehen.
Für ältere kommunale Bäder wurde oftmals dem Konsenswerber "Gemeinde" eine "SanRB"
[sanitätsrechtliche Bewilligung.] erteilt.
Grundsätzlich gilt
"... Jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmässig zu dienen bestimmt ist.." als gewerbliche Betriebsanlage.
Entscheidend ist der rechtliche Zusammenhang der fachspezifischen Gesetze und
Normen mit der dauerhaften Einhaltung der Bestimmungen der GewO.
Darin liegt die eigentliche Brisanz für die laufende Betriebssführung.
Die Genehmigungsbehörde definiert im Betriebsanlagenverfahren sämtliche einschlägigen Normen
- als Stand der Technik - in der Prüfung des Projektes und in der Definition der Auflagen für
die Genehmigung nicht nur für Planung und Ausführung, sondern auch für den laufenden Betrieb
[" Dauervorschreibungen "]
Ob >.. diese Auflagen eingehalten werden,
hat der Betriebsinhaber im Sinne des § 82b
regelmässig und wiederkehrend
selbst zu prüfen - oder prüfen zu lassen.
Die Eigenüberprüfung nach § 82b GewO 1994
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Leistungen zur Erfüllung des § 82 b durch
sv.pfeiffer und ergänzende Informationen
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Für Fragen steht Ihnen sv.pfeiffer jederzeit zur Verfügung >> sv@pfeiffer.cc
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