Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig
wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid
und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen;
die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage
dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.