Die gesetzliche und normative Basis des Bäder- und Saunawesens
ist umfangreich und unterliegt einer zunehmend intensiveren Be- und Überarbeitung.
Die vormals "nur" nationale Normung hat sich durch die Aufnahme
zahlreicher Europäischer Normen wesentlich verbreitert.
Eine Übersicht aktueller Gesetze, Verordnung und Normen
haben wir hier als PfeifferPartner Download zusammengefasst.
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Bäderhygieneverordnung BHygV
Bäderhygienegesetz BHygG
ÖNORM ON M 6216:2009
ÖNORM EN 15288-1:2008
ÖNORM EN 15288-2:2008
ÖNORM EN 13451 Teile 1-11
Gewerbeordnung GewO 1994
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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über
Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen,
Warmluft- und Dampfbädern sowie Kleinbadeteichen und die an Badestellen zu stellenden Anforderungen
[Bäderhygieneverordnung - BHygV]
CELEX-Nr.: 376L0160, 390L0656, 391L0692
StF: BGBl. II Nr. 420/1998; Änderung idF: BGBl. II Nr. 149/1999 (DFB); BGBl. II Nr. 409/2000
Download Bäderhygieneverordnung - BHygV
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Bundesgesetz
über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern,
Kleinbadeteichen und über die Wasserqualität von Badestellen
[Bäderhygienegesetz - BHygG]
StF: BGBl. Nr. 254/1976; Änderung idF:
BGBl. Nr.16/1992 [NR: GP XVIII IA 262/A AB 341 S. 53. BR: AB 4189 S. 548.]
BGBl. Nr.658/1996 [NR: GP XX RV 310 AB 388 S. 43. BR: 5283 AB 5285 S.618.]
CELEX-Nr.: 376L0160, 390L0656, 391L0692
BGBl. I Nr. 98/2001
[NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.]
Download Bäderhygienegesetz - BHygG
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Schwimm- und Badebecken
- Anforderungen an die Beckenhydraulik und die Wasseraufbereitung.
Diese Ausgabe ersetzt die bisherige Ausgabe ON M 6216:2000.
Bestimmungen über Warmsprudelbecken, welche
bisher in der ON M 6220-1:1984 enthalten waren,
wurden in die aktuelle Ausgabe integriert,
die ON M 6220-1 gleichzeitig zurückgezogen.
Auch die bisher in ON M 6219-1:1998 enthaltenen Vorgaben für die Wasseraufbereitung
von Tauchbecken wurden in der ON M 6216:2009 übernommen und ergänzt.
Weiters erfolgen nunmehr spezielle Vorgaben
für Warmbecken und künstliche Bachläufe.
Wesentliche Neuerung sind der
"Betrieb mit reduziertem Förderstrom" oder der
"Betrieb mit abgesenktem Wasserspiegel".
Für sv.pfeiffer nicht neu - aber in der ON M 6216:2009 neu sind -
- im Sinne eines dauerhaft einwandfreien Betriebes und damit - für
alle Betreiber von Badeanlagen die Bestimmungen der
ON M6216:2009 hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfung
>> Mehr...
Downloaden Sie hier das Inhaltsverzeichnis ON M6216:2009 als Ihre erste Information.
Für Fragen steht Ihnen sv.pfeiffer jederzeit zur Verfügung >> sv@pfeiffer.cc
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Schwimmbäder - Sicherheitstechnische Anforderungen an Planung und Bau
Neben zahlreichen anderen Bereichen werden durch die EN 15288-1:2008
auch spezielle Bereiche, wie Beckenumgänge, Beckenwände, Schwimmbadabdeckungen,
Erste-Hilfe-Räume, Aufsichtspositionen oder Materialien definiert.
Achtung: In vielen Belangen erfolgen Querverweise auf die [>..nachstehende>..] EN 13451.
Umsetzung ab wann ? :
Diese europäische Norm ist per 01.11.2008 gültig.
Umsetzung wo ? :
"..Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Abänderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist.
CEN-Mitglieder
sind die nationalen Normungsinstitute von
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.
Umsetzung wie ? :
Der Badegast in der .. ab 01.11.2008 errichteten/umgebauten/eröffneten.. Wellnessanlage eines Hotels in Mallorca, auf Rhodos, in Riga oder in Tirol darf sich diesselben sicherheitstechnischen Standards erwarten, wie in einer Therme in Ungarn oder im Heilbad in Slowenien...!
Der Teil 1 der EN 15288 erfordert in hohem Maß die Berücksichtigung der späteren
Sicherheitsanforderungen im Betrieb bereits in der Planung, was auch der
- bereits bisher hohen - Qualität in der Beratung und Planung von PfeifferPartner als
Experten des Bäderwesens entspricht.
Dies bedeutet - wie auch bisher bei PfeifferPartner üblich - zum Einen die zeitgerechte Einbeziehung des späteren Betreibers in das investitionsbezogene Planungsgeschehen
[...und zwar nicht nur in Rechten, sondern auch in nachhaltigen Pflichten..]
Aber auch eine Unterstützung des
- zukünftigen oder aktuellen -
Betreibers in der Umsetzung seiner
spezifischen Vorstellung im Einklang mit den Forderungen der EN 15288-1:2008
- selbstverständlich auch aller anderen, hier nicht zitierten, einschlägigen national gültigen und europäischen Normung und Bestimmungen.
Downloaden Sie hier das Inhaltsverzeichnis
EN-15288-1 als Ihre erste Information.
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Schwimmbäder - Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb
Diese europäische Norm ist per 01.11.2008 gültig.
Entsprechend Teil 2 der EN 15288 sollen die Betreiber
von Schwimmbädern auf der Grundlage von
regelmässigen Risikoanalysen und -bewertungen
angemessene Massnahmen ergreifen, um die
Sicherheit der Schwimmbadnutzer zu gewährleisten.
Die Analysen und die Bewertungen sollen dabei
die Risiken selbst, als auch die Verhältnismässigkeit
der Mittel aufgrund technischer und wirtschaftlicher
Faktoren berücksichtigen.
Dazu zählen - auch und insbesondere - eine Vielfalt an
Betriebsanweisungen [ "Verfahrensanweisungen zur Sicherheit im Schwimmbad" ]
an das Personal.
...zB Wie tausche ich wann wie einen Dosierbehälter wovon ?
Auch wenn Normen nur unter bestimmten Bedingungen rechtlich verbindlich sind,
ist zu vermuten, dass die EN 15288-2:2008 in der zukünftigen Rechtsprechung
eine hohe Relevanz erhalten wird.
Dies leitet sich alleine aus dem weitreichenden Titel > und
Inhalt der " Sicherheitstechnischen Anforderungen an den Betrieb " ab.
Risiko-Analyse und -Bewertung und andere
Leistungen zur Erfüllung der EN 15288-2 und
der anderen rechtlichen und fachlichen
Zusammenhänge durch sv.pfeiffer
>> Mehr...
Downloaden Sie hier das Inhaltsverzeichnis EN-15288-2 als Ihre erste Information.
Bau-Genehmigung, ...Betriebsanlagen-Genehmigung, ...für Errichtung,...für befristete|unbefristete Betriebsbewilligung,...Wasser-Recht, ...Arbeitnehmerschutz,...
Wie stehen diese Belange im Verhältnis zur Gewerbeordnung GewO 1994 und
der bisherigen Überprüfung nach § 82 b ?
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Schwimmbadgeräte - Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für ...
Diese europäische Norm unterteilt sich in 11 Teile, welche zwischen 2001 und 2004 Gültigkeit erlangt haben.
Teil 9 "Sicherheitszeichen" ist nach wie vor "nur" Entwurf, ist jedoch bei PfeifferPartner bereits seit
längerem gelebte Realität; die Erfüllung hat sich bereits in mehreren Rechtsverfahren bewährt.
Die EN 13451 "hat es in sich" !
Nicht nur dass in den einzelnen Teilen sehr genau definierten Prüfverfahren für die individuellen
sicherheitstechnische Anforderungen > Stichwort Haarfangprüfung [..im Teil 3..]
enthalten sind, welche [..je nach Planungs- und Errichtungszeitraum..] bereits in der
Planung, als auch in der Ausführung, aber inbesondere und jedenfalls aktuell in der ´
nachhaltigen Haftung des Betreibers liegen ..[..werden..,]
So teilt das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend im
Erlass BMGFJ-93191/0052-I/B/8/2007 vom 25.02.2008 u.a. mit:
6. Bei neu zu bewilligenden Bädern sind
a) die Überprüfung der Strömungsgeschwindigkeiten nach der ÖNORM EN 13451-1 und
b) die Haarfangprüfung nach der ÖNORM EN 13451-3
bezüglich der Beckenwasseransaugöffnungen, Messwasserentnahmestellen und Bodenabläufe gemäß Pkt.1 und Pkt.2 im Wege einer Auflage vorzuschreiben.
Es wird ersucht, diesen Erlass an die mit der Vollziehung des Bäderhygienegesetzes und der Bäderhygieneverordnung betrauten Behörden im jeweiligen Vollzugsbereich weiterzuleiten und seine Einhaltung zu überwachen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dieser Erlass dem für der GewO 1994 unterliegende Bäder zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellt wurde.
Zum Erlass Volltext
Was ist die Haarfangprüfung ?
Leistungen zur Erfüllung der
EN 13451 durch sv.pfeiffer und
ergänzende Informationen
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der EN 13451 Teile 1-11 [ca. 8 MB]
als Ihre erste Information.
Zur EN 13451 1-11 gilt analog der EN 15288:
Auch wenn Normen nur unter bestimmten Bedingungen rechtlich verbindlich sind,
kann davon ausgegangen werden, dass die EN 13451 in der zukünftigen Rechtsprechung eine hohe Relevanz erhalten wird.
Dies leitet sich alleine aus dem bestimmenden Titel und weitreichenden Inhalt
..Zusätzlichen besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren für..."
ab.
Für Fragen steht Ihnen sv.pfeiffer jederzeit zur Verfügung >> sv@pfeiffer.cc
zur Infobox hinzufügen Gewerbeordnung GewO 1994
Die "Mündliche Verhandlung zur Betriebsanlagengenehmigung" oder die
"Gewerberechtsverhandlung" - und das Ergebnis, nämlich der "Bescheid" ist
das finale Ereignis in einem - oftmals umfangreich vorangehenden -
Besprechungen mit den Vertertern der einzelnen Fachabteilungen..
Die GewO 1994 und die juristischen Interpretationen ihrer zahlreichen Details
sind vielfältig und umfangreich.
Dabei ist zuallererst zu hinterfragen, ob die betreffende Badeanlage überhaupt
als "gewerbliche Betriebsanlage" i.S.d. § 74 GewO genehmigt wurde.
Davon ist zB bei einem Hotelbetrieb, einer Therme oder einem Gemeindebad grundsätzlich auszugehen.
Für ältere kommunale Bäder wurde oftmals dem Konsenswerber "Gemeinde" eine "SanRB"
[sanitätsrechtliche Bewilligung.] erteilt.
Grundsätzlich gilt
"... Jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmässig zu dienen bestimmt ist.." als gewerbliche Betriebsanlage.
Entscheidend ist der rechtliche Zusammenhang der fachspezifischen Gesetze und
Normen mit der dauerhaften Einhaltung der Bestimmungen der GewO.
Darin liegt die eigentliche Brisanz für die laufende Betriebssführung.
Die Genehmigungsbehörde definiert im Betriebsanlagenverfahren sämtliche einschlägigen Normen
- als Stand der Technik - in der Prüfung des Projektes und in der Definition der Auflagen für
die Genehmigung nicht nur für Planung und Ausführung, sondern auch für den laufenden Betrieb
[" Dauervorschreibungen "]
Ob >.. diese Auflagen eingehalten werden,
hat der Betriebsinhaber im Sinne des § 82b
regelmässig und wiederkehrend
selbst zu prüfen - oder prüfen zu lassen.
Die Eigenüberprüfung nach § 82b GewO 1994
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Leistungen zur Erfüllung des § 82 b durch
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