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  15.03.2009


Sachverständig

im Bäder- und Saunawesen

 

Nach fast 10 Jahren wurde die ON M 6216 "Schwimm- und Badebecken - Anforderungen an Beckenhydraulik und die Wasseraufbereitung" - mit einigen wichtigen Neuerungen - neu heraus gegeben.

Aber auch die EN 15288 und andere Bestimmungen werden in der zukünftigen Planung, Errichtung und im Betrieb besonders zu beachten sein.

Mehr zu diesem Thema... 

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  04.04.2008 | Apr.04, 08



Bad Gleichenberg

PfeifferPartner did the testings by dying and deinking all indoor and outdoor pools in accordance to the water treatment capacities. The results have been positive throughout all pools - done in stainless steel.

 

Becken in Edelstahl auch bei 3.000 mg Chlorid pro Liter.

 

Other Details

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  09.11.2007 | Nov 09, 07


NÖ. Baupreis 2007

PfeifferPartner hat "..als Planer einen wesentlichen Beitrag geleistet.." Die Verleihung des Anerkennungspreises für das Sole Felsen Bad Gmuend erfolgte durch LH Dr. Erwin Pröll am 21.11.2007 im Schloss Haindorf.

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  01.11.2007 | Nov 01, 07


bsw award 2007

PfeifferPartner reached the silver medal for the most beautiful Spa and Wellness project in the Hotel category. Pfeiffer+Partner erhält die Silbermedaille in der Kategorie Hotelbäder. Die Silbermedaille wurde anlässlich der aquanale 2007 in Köln verliehen.

Details

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Infokorb   
   
§ 82 b Eigenüberprüfung in Bad und Therme   
  Ist Ihr Kommunalbad eine Betriebsanlage ?

 

 

 

 

 

Wenn Ihr Gemeinde-Bad eine Betriebsanlagengenehmigung

 

- einen "Gewerberechtsbescheid" - hat, unterliegen Sie auch im

 

laufenden Betrieb den Bestimmungen der Gewerbeordnung.

 

 

 

 

 

 

Vielen kommunalen Bädern ist nicht bekannt oder bewusst, dass sie im auch im laufenden Betrieb der

jeweiligen Freizeitanlagen den Bestimmungen der Gewerbeordnung ["GewO 1994"] unterliegen.

 

Oft zeigen erst Unfälle und daraus resultierende Prozessfolgen auf, dass aus einem einmal - im Jahre 19XY - erteilten Bescheid sehr wohl nachhaltige Folgen für den aktuell laufenden Betrieb resultieren.

 

Es sollte daher insbesondere auf die Verpflichtung des Bescheidinhabers zur periodischen "Eigenüberprüfung" nach

§ 82 b GewO1994 geachtet werden. Die Genehmigungsbehörde fordert diese nämlich nicht gesondert ein.

 

Welche Verantwortung entsteht aus dem § 82b der GewO 1994 ?

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  Der § 82b GewO1994

 

 

Was ist und umfasst die Eigenüberprüfung nach § 82b ?

 

In den nachfolgenden Kapiteln wird dies aus der 20-jährigen Erfahrung

und Praxis von sv.pfeiffer im Bäder- und Saunawesen erläutert.

 

Den betreffenden Gesetzestext haben wir hier vorab für Sie zum Download.

 

Sie können durch die einzelnen Themen scrollen oder

direkt zu den nachstehenden Themen clicken.

 

 

 

 

 

Wer überprüft was ?

 

Warum externe Prüfung ?

 

Genehmigungsbescheid  <|> Prüfung

 

Ergebnis der Prüfung | Mängel

 

Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen

 

 

 

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  Wer überprüft was ?

 

§82b (1)

 

Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig

wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid

und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

 

Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften

nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen

sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen;

die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage

dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.

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  ... zu prüfen oder prüfen zu lassen ...

 

In den meisten Fällen übernimmt der Betriebsinhaber

die wiederkehrende Prüfung nicht selbst.

 

Die Gründe dafür sind sowohl fachlicher als auch haftungsrechtlicher Natur.

 

 

Eine Kommune hat das Freibad saniert und als "Unternehmen" [zur Vorsteuerabzugs-

berechtigung] als Betriebsanlage

i.S.d. GewO genehmigen lassen.

Die rechtliche Betriebsleitung übernimmt temporär der Amtsleiter, fachlich der Betriebsleiter.

 

Ein Hotelier oder der Betreiber einer Therme ist Fachmann im Tourismus, im Marketing, in der Personalführung;

 

 

Beide Betreiber sind jedoch zumeist in den fachübergreifenden Belangen und

Zusammenhängen in den einzelnen Bereichen der Bädertechnik oder Sicherheit

- dem "Stand der Technik" - nicht bewandert.

 

Wahrscheinlich verfügen beide Bäder über entsprechend fachkundige Mitarbeiter.

Dass diese jedoch für die umfangreiche Prüftätigkeit im laufenden Betrieb abgestellt werden,

ist in der Praxis im Tourismus genauso unwahrscheinlich, wie in einem Kommunalbad.

 

Die zunehmende Komplexizität der Anlagen und eine immer schneller werdende

Gültigkeit einer immer zunehmenderen Zahl an einschlägigen Vorschriften bedeutet für

die periodische §82b-Prüfung durch den Betreiber - "nach dem Stand der Technik" -

einen nicht kalkulierbaren Aufwand.

 

Vor der - für die eigene Anlage - periodisch wiederkehrenden Prüfung ein

"Update" aller zwischenzeitlich neuen Bestimmungen - dem "Stand der Technik" -

zu tätigen, ist vom Aufwand her für den einzelnen Bescheidinhaber

kaum durchführbar und unrentabel.

 

 

sv.pfeiffer ist ständig am Laufenden.

 

 

 

Durch unsere zahlreichen

 

wiederkehrenden §82b-Prüfungen und andere

 

vielfältigen sachverständigen Tätigkeiten in

 

Badeanlagen der unterschiedlichsten

 

Grössen und Ausstattungen, ob im

 

Hotel, in Thermen, Wasserparks oder Kommunalbädern,

 

gewährleisten wir Fachwissen, Erfahrung und

 

eine wirtschaftliche Abwicklung.

 

 

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  ...ob sie dem Genehmigungsbescheid oder den sonst..

 

...für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht...

 

"Für die Anlage" d.h. für das betreffende Hotelbad, die Therme, das Kommunalbad

liegt üblicherweise beim Genehmigungsinhaber ein gewerberechtlicher

Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 19XX oder 200Y vor.

 

Die Betriebsanlagengenehmigung(en) und der aktuelle Stand der Technik sind der Ausgangspunkt der Prüfung.

 

Der Genehmigungsbescheid bezieht alle zum Genehmigungszeitpunkt bekannten Einflüsse auf Betrieb, Nutzer, Arbeitnehmer oder Anrainer mit ein. Der Genehmigungsbescheid wird einmal ausgestellt.

 

Die Verantwortung des Bescheidinhabers ändert sich jedoch mit dem Stand der Technik.

 

Unter dem Dach der Gewerbeordnung lebt der sich ändernde Stand der Technik.

 

 

 

 

Wer war oder ist Inhaber der Genehmigung ?

 

Was wurde seinerzeit genehmigt und zwischenzeitlich wie genehmigt ?

 

Liegen [unterschiedliche] Bescheide für die Errichtung und den Betrieb vor ?

 

Sind überhaupt alle zwischenzeitlich allfällig errichteten Massnahmen genehmigt ?

 

Gab es Erweiterung der Parkflächen [Niederschlagswässer] ?

 

Wurden zwischenzeitlich Attraktionen eingebaut [Massagen, Rutsche] ?

 

Wie werden die betrieblichen Abwässer entsorgt;

Gab es schon eine Indirekteinleiterverordnung ?

 

Ist in allen Bereichen noch Rutschsicherheit gegeben ?

 

Wurden alle Ansaugstellen schon mittels  Haarfangtest geprüft ? [EN 13451, Erlass]

 

Wie erfolgen Antransport und Lagerung der Chemikalien ?

 

...und viele Fragen mehr..

 

 

 

 

 

 

 

 

sv.pfeiffer prüft sachverständig für den Betreiber

fach-übergreifend und fach-aktuell

 

Was ist >heute<  Stand der Technik ?

 

Entspricht meine Anlage den gültigen Sicherheitsanforderungen ?

 

Wie sicher ist meine Anlage heute und für die Zukunft ?

 

 

Durch unsere zahlreichen wiederkehrenden §82b-Prüfung und andere

sachverständige Tätigkeiten in Badeanlagen der unterschiedlichsten

Grössen und Ausstattungen, ob im Hotel, in Thermen,

Wasserparks oder Kommunalbädern, gewährleisten wir

Fachwissen, Erfahrung und eine wirtschaftliche Abwicklung.

 

Für Fragen steht Ihnen sv.pfeiffer jederzeit zur Verfügung >>  sv@pfeiffer.cc

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  Ergebnis der Prüfung | Mängel

 

§82b (3)

Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die

insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die

Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im

Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen

Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten

wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.

§82b (4)

Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel

festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung

dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur

Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen

Behörde zu übermitteln.

 

Achtung:

Die Behörde fragt von sich aus nicht an, ob der Inhaber die §82b-Prüfung - und damit die Einhaltung des aktuellen Standes der Technik - durchgeführt hat; oder ob sich in der Prüfung Mängel ergeben haben.

 

Eigenverantwortung des Inhabers:

Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese ja ohnehin regelmäßig

wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid

und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften [ ..dem Stand der Technik..] entspricht.

 

 

 

 

 

Die ausgestellte Prüfbescheinigung ist insbesondere auch für die betriebliche

Versicherung von Bedeutung.

 

 

Die Prüfbescheinigung dokumentiert den

Status der Anlagen und stellt im

Schadensfall Befund und Gutachten dar.

 

 

Werden Mängel festgestellt und diese sind nicht

bis zum Anschluss der Prüfung behebbar, dann

erarbeiten wir gemeinsam mit dem Bescheidinhaber

Möglichkeiten zur Behebung.

 

 

 

Wir sehen die Aufgabe und das Ergebnis der § 82 b Prüfung jedoch weiter reichend :

 

Die wiederkehrende Prüfung ist eine hervorragende Gelegenheit für den Bescheidinhaber,

unser Fachwissen und unsere Erfahrung zu nutzen.

 

Dabei geht es nicht nur um Vorschläge zur Behebung allfällig festgestellter Mängel.

 

Die Optimierung des thermischen oder elektrischen Energieverbrauchs,

Massnahmen zur Reduktion der Wasser- oder Abwassermengen,

die Verbesserung sicherheitstechnischer Aspekte,

und Vieles mehr

 

können bereits während der Prüfungsdauer oder in der Schlussbesprechung

angeregt und diskutiert werden.

 

Eine § 82b Prüfung durch sv@pfeiffer.cc  bedeutet in jedem Fall

einen Mehrfachnutzen.

 

Nicht nur durch die aktuelle Prüfung, sondern auch für die Zukunft.

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  Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen

 

...Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften

nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen

sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen; ...

 

In diesem Zusammenhang sei auf die in der ÖNORM M 6216:2009

 

verkürzte Fristen von einem Jahr für die Wasseraufbereitungsanlage hingewiesen.

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   Pfeiffer Ingenieurbüro | A-4641 Steinhaus | Tel: +43-7242-603060 | office@pfeiffer.cc